Nach dem Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW stellen an den „stillen Feiertagen“ bestimmte Veranstaltungen in der Gastronomie eine Ordnungswidrigkeit dar.
Unterhaltung verboten
Das Gesetz untersagt grundsätzlich alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen von Karfreitag, 3. April, bis Ostersamstag, 6 Uhr morgens.
Dazu zählt auch der Betrieb von Spielhallen sowie ähnlichen Unternehmen, die gewerbliche Annahmen von Wetten ablaufen lassen.
Ordnungsamt kontrolliert
Auch am Gründonnerstag, 2. April, gilt bereits ab 18 Uhr ein öffentliches Tanzverbot. Wer sich nicht an das Verbot hält, muss mit Strafen von bis zu 1.000 Euro rechnen.
Das Ordnungsamt beabsichtigt sowohl am Gründonnerstag als auch am Karfreitag entsprechende Kontrollen in der Gastronomie durchzuführen.\ ck
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