Verschärfte Regelungen:
Ab heute (29. April) sind die Angebote des „click & meet“ in den nicht privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. Es sind nur noch die Öffnung der privilegierten Ladengeschäfte mit Angeboten für den täglichen Bedarf (z.B. Supermärkte, Drogerien, Tankstellen) sowie „click & collect“ möglich. Auch Präsenzunterricht und die Kindertagesbetreuung vor Ort sind ab heute nicht mehr erlaubt. Vom Verbot des Präsenzunterrichts sind Abschlussklassen und Förderschulen ausgenommen. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen unberührt.
Die Regelungen zur Notbetreuung in den Kitas ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. Darin heißt es, dass nur Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder „nicht auf andere Weise sicherstellen können“, ihre Kinder in die Betreuung geben dürfen. Dafür ist jetzt eine schriftliche Erklärung nötig. Zudem muss der wöchentliche Bedarf vorher angemeldet werden. Außerdem ist die Notbetreuung offen für Kinder, deren Schutz sonst gefährdet ist. Des Weiteren für „besondere Härtefälle“ in Absprache mit dem Jugendamt. Auch die Kitas selbst haben die Möglichkeit, auf „bestimmte Familien“ zuzugehen.
Voraussetzungen für die Aufhebung der verschärften Regelungen
Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz ab dem Tag nach dem Eintreten an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert unterschreitet so treten nach dem IfSG erst an dem übernächsten Tag (Tag 7) die Maßnahmen außer Kraft.
Für Schulen gilt eine Sonderregelung: Sie kehren immer erst am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Wechselunterricht zurück. Somit kann der Präsenzunterricht in der StädteRegion Aachen frühestens am 10. Mai wieder starten.
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