Beschäftigte und Kunden sind in folgenden Situationen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet:
• als Passagiere im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr
• in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften und auf Wochenmärkten
• bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen
• auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“
• in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden sowie
• in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Dazu zählen auch die Krankenhäuser.
Die Maskenpflicht gilt nicht beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, sowie auch nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Wichtig ist der richtige Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung: Die Maske muss durchgehend eng anliegend über Mund und Nase getragen und bei Durchfeuchtung gewechselt werden; sie darf während des Tragens nicht (auch nicht unbewusst) zurechtgezupft werden und auch nicht um den Hals getragen werden. Ein Merkblatt mit Hinweisen zu den verschiedenen Masken findet man im Internet unter www.aachen.de/corona (Rubrik Schutzmasken-ABC).
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