Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind per Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW angewiesen worden, bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 beziehungsweise 50 zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen, die auch konkret benannt wurden. Dazu gehören die Reduzierung der Gruppengröße im öffentlichen Raum, die erweiterte Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, neue Teilnehmergrenzen bei Veranstaltungen und Versammlungen sowie die Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen.
Die neue Allgemeinverfügung für die Stadt Aachen gilt voraussichtlich bis zu 31. Oktober und ist nachzulesen auf der Website der Stadt Aachen in der Rubrik „Regionale Verfügungen“.
Maskenpflicht in Fußgängerzonen
Für das Stadtgebiet Aachen wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Fußgängerzonen festgelegt. Im historischen Altstadtkern gilt ab Samstag, 24. Oktober Maskenpflicht für den Augustinerplatz, die Kockerellstraße, die obere Pontstraße (von Markt bis Neupforte und von Driescher Gässchen bis Heilig Kreuz), den Markt, die Jakobstraße (bis Johannes-Paul-II Straße), Johannes-Paul-II Straße, Ritter-Chorus-Straße, den Katschhof, die Krämerstraße, den Hühnermarkt, die Rethelstraße, Rommelsgasse, den Hof, die Rommeneygasse, den Münsterplatz, die Kleinmarschierstraße (ab Jesuitenstraße), Schmiedstraße, das Spitzgässchen, den Domhof, Fischmarkt sowie die Annastraße (von Fischmarkt bis Ecke Frère-Roger-Straße). Darüber hinaus ist eine Mund-Nase-Bedeckung in den Fußgängerzonen Adalbertstraße, Holzgraben, Dahmengraben, Großkölnstraße, Buchkremerstraße, Ursulinerstraße, Wirichsbongardstraße (zwischen Reihstraße und Friedrich-Wilhelm-Platz), Burtscheider Markt (ab Ecke Hauptstraße), Kapellenstraße (im Bereich Viehhofstraße bis Altdorfstraße), Altdorfstraße (bis Wendehammer) verpflichtend zu tragen.
Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Private Feste
1. Private Feste sind außerhalb von Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass, zum Beispiel als Jubiläum, Hochzeits-, Tauf- Geburtstags- oder Abschlussfeier, zulässig. Als herausragender Anlass gilt dabei ausschließlich ein besonderer oder runder Geburtstag. Die Zulässigkeit von Abschlussfeiern als herausragender Anlass bezieht sich dabei auf die Feier eines geschlossenen Abschlussjahrgangs.
2. An privaten Festen, die außerhalb von Wohnungen in öffentlichen oder angemieteten Räumlichkeiten stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Besondere Ausnahmen in Einzelfällen - bis zu einer Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen - sind nur durch Genehmigung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.
3. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist unter Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer sowie dem Ort und der Art der Veranstaltung sowie der Teilnehmerzahl unter Beifügung des Hygienekonzeptes spätestens drei Werktage vor dem geplanten Termin schriftlich (Stadt Aachen, FB 32, 52058 Aachen) oder per Mail (ordnungsamt.akut.info@mail.aachen.de) bei dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen zu stellen. Dieser muss eine Begründung enthalten, warum eine Verschiebung oder Absage der Veranstaltung nicht in Betracht kommt.
4. Die Überlassung von gewerblichen Räumlichkeiten, Nebenräumen von Gaststätten, Vereinsheimen, Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Räumlichkeiten für die in Ziffer 1 genannten Feste ist dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen schriftlich (Stadt Aachen, FB 32, 52058 Aachen) oder per Mail (ordnungsamt.akut.info@mail.aachen.de) von den Inhabern der Räume anzuzeigen.
Aufgrund dieser geltenden Erlasslage hat auch die StädteRegion Aachen die Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober überarbeitet und durch die nachfolgende Anordnungen ersetzt. Diese gelten für das gesamte Gebiet der StädteRegion Aachen:
Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum
Abweichend von den Regelungen der Coronaschutzverordnung darf eine im öffentlichen Raum zusammentreffende Gruppe aus höchstens fünf Personen bestehen.
Öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen
Es gilt ein generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen. Ein Veranstaltungsort darf nur bis auf 20 Prozent der gewöhnlichen Kapazität ausgelastet sein.
Diese Verbote gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Daseinsvorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
Öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Aufführungen und Konzerte und ähnliche Veranstaltungen
1. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnerpersonal) ist sicherzustellen, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept genau beachtet und eingehalten wird.
2. Abstände sind auf zwei Meter zu erhöhen.
3. Die Abstände (auch in Einlass- und Wartebereichen, vor Sanitäranlagen und gastronomischen Einrichtungen) müssen kontrolliert werden.
4. Es dürfen ausschließlich Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen. Dazwischen ist der erhöhte Abstand von zwei Meter einzuhalten.
5. Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
6. Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere ist zu vermeiden, dass Teilnehmer offensichtlich falsche Personendaten angeben.
7. Auch am Sitz- oder Stehplatz muss eine Mund-Nasen-Maske getragen werden.
8. Es muss sichergestellt werden, dass Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
9. Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.
Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich
1. Unter Berücksichtigung der erhöhten Abstände von zwei Metern zwischen den Haushaltsgemeinschaften ist die Zuschaueranzahl entsprechend zu beschränken.
2. Auch am Sitz- oder Stehplatz muss eine Mund-Nasen-Maske getragen werden.
3. Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
4. Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
5. Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere, dass niemand offensichtlich falsche persönliche Daten angibt.
6. Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.
Gastronomische Einrichtungen
Abweichend von den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im gesamten Gebiet der StädteRegion Aachen auf 24 Uhr vorverlegt.
Konsumverbot von alkoholischen Getränken
Von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist es verboten, im öffentlichen Raum, auf den Straßen und in den Anlagen, alkoholische Getränke zu konsumieren. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich der Außengastronomie bis zum Beginn der Sperrzeit.
Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken
In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke. Die Abgabe alkoholischer Getränke durch Gastronomiebetreiber ist nur zum Verzehr im konzessionierten Bereich einschließlich der Außengastronomie zulässig.
Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II, Berufskollegs)
1. Für weiterführende Schulen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
2. Diese Verpflichtung gilt für die Schhülerschaft auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 und ist nachzulesen unter www.staedteregion-aachen.de/corona
Wegen der dynamischen Lage ist nicht auszuschließen, dass diese Allgemeinverfügung schon vorzeitig ergänzt oder geändert werden muss.
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