Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus.
Seit Ende Februar 2020 wurden insgesamt 157.453 nachgewiesen Infizierte gezählt.
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 840.
Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 671 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 542. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI hier.
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Darin werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten ein offizieller Test erforderlich (negativer Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, negativer PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30). Ein Selbsttest ist nicht ausreichend.Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es möglich ist, sollte im Homeoffice gearbeitet werden. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung. Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich. Für immunisierte Beschäftigtein vulnerablen Einrichtungen gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden. Die Test- und Quarantäneverordnung ist auf der Seite des Ministeriums abrufbar: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.
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