Kaum zeigen sich die ersten Sonnenstrahlen, liegt der Geruch von Grillkohle in der Luft. Solange das Grillen im Garten oder auf dem Balkon nicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich verboten wird, steht dem Grillen nichts im Weg. Allerdings: Rauch und Grillgeruch dürfen die Nachbarn nicht belästigen. Empfindet die Nachbarschaft das Einräuchern als störend, kann das Grillen nicht nur einen Streit auslösen, sondern als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer also auf Nummer sichergehen möchte, sollte seinen Nachbarn besser vorher Bescheid geben und um Erlaubnis bitten. Ansonsten kann man auch auf öffentliche Grillplätze oder Parks ausweichen oder einen elektronischen Grill aufnehmen.
Eine Party im Garten oder auf dem Balkon. Wunderbar, doch: Mit der Gästezahl steigt der Geräuschpegel, durch den unter Umständen angrenzende Nachbarn gestört werden. Auch wenn man selbst meist nicht die Quelle für die erhöhte Lautstärke ist, ist man als Veranstalter der Feier für den Lärm verantwortlich. Außerdem gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr eine Nachtruhe. In diesem Zeitraum muss der Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke gehalten werden, das gilt auch für draußen. Laute Musik oder Unterhaltungen dürfen die Anwohner nicht beeinträchtigen. Sollte es nicht möglich, sein die Geräuschkulisse zu reduzieren, empfiehlt es sich, die Feier in das Haus zu verlegen und Fenstern sowie Türen geschlossen zu halten.
Nun noch schnell den Rasen mähen? Doch das ist nicht so einfach wie es scheint. Das Rasenmähen ist nämlich nur zu bestimmten Uhrzeiten erlaubt. Seit September 2002 gibt es eine bundesweit geltende Lärmschutzverordnung, die den Betrieb von lauten Maschinen regelt. Davon sind über 50 Gartengeräte und Baumaschinen betroffen, unter anderem Rasenmäher, Motorsensen und Laubbläser. Beim Rasenmähen ist § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten. Dort steht, dass das Mähen in Wohngebieten werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen jedoch ganztägig verboten ist.
Für besonders lärmintensive Geräte wie der Laubbläser gelten sogar noch stärkere Einschränkungen. So darf der in Wohngebieten nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Bei diesen Geräten gilt quasi eine Mittagsruhe. Doch das ist nicht alles, die Gemeinden sind befugt, in Form einer Satzung zusätzliche Ruhezeiten festzulegen. Wer sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Uhrzeiten für den Betrieb von Gartengeräten hält, dem kann eine Strafe von bis zu 50.000 Euro drohen. Sonntagsmäher sollten sich also lieber einen anderen Tag aussuchen oder auf einen Mähroboter umsteigen, die dürfen nämlich – solange sie einen Lärmwert von 50 Dezibel nicht überschreiten – uneingeschränkt ihre Arbeit verrichten. \ jv
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