Zu bereits gültigen Maßnahmen des Landes gehört es unter anderem, dass Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote zu schließen beziehungsweise einzustellen sind. Insbesondere sind dies u. a. alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, alle Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen). Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten und Bäckereien ist ab sofort bis auf Weiteres vollständig untersagt. Dies gilt auch für den Verzehr in der Außengastronomie vor Ort. Ausgenommen von diesem Verbot sind Lieferserviceangebote, sogenannte Drive-In Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Ab sofort dürfen alle Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel unter Beachtung strenger Infektionsschutzmaßnahmen öffnen.
Spezialgeschäfte für Delikatessen oder Süßwaren, der Weinfachhandel, Teeläden und ähnliche Lebensmittelverkaufsstellen fallen unter diese Regelung
Eiscafés und Konditoreien dürfen ebenfalls unter strengster Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen einen Außer-Haus-Verkauf betreiben (Pressemeldung Stadt Aachen, 3.4.2020).
Chronik der Einschränkungen seit dem 25.3.2020:
Aufgrund der weiterhin fortschreitenden Entwicklungen und Auswirkungen des Coronavirus, und um die weitere Verbreitung der Krankheit einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen, reagieren der Städteregionsrat Aachen, die Landräte der Kreise im Regierungsbezirk Köln sowie die Oberbürgermeisterin und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Köln einvernehmlich.
Der Appell an die Bürgerinnen und Bürger des Landes, sie sollen zuhause bleiben und die sozialen Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren, wurde in der heutigen Pressekonferenz nochmal bestärkt. Zur Eindämmung des Coronavirus und Unterbrechung von Infektionsketten wird eine weitere Allgemeinverfügung erlassen.
Einschränkungen bei Begegnungsstätten
Zu bereits gültigen Maßnahmen des Landes gehört es unter anderem, dass Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote zu schließen beziehungsweise einzustellen sind. Insbesondere sind dies alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen, alle Spiel- und Bolzplätze, alle Fitnessstudios, Schwimmbäder und Saunen, alle Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
NEU:
Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten und Bäckereien ist ab sofort bis auf Weiteres vollständig untersagt. Dies gilt auch für den Verzehr in der Außengastronomie vor Ort.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Lieferserviceangebote, sogenannte Drive-In Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.
Einschränkung im Einzelhandel
Die Verkaufsstellen des Einzelhandels werden geschlossen. Ausgenommen von der Schließung ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Aufgrund einer Vielzahl von Nachfragen wird darauf hingewiesen, dass die Schließung laut der geltenden Allgemeinverfügung auch für Sonnenstudios, Tattoostudios, Kosmetikstudios und Nagelstudios.
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 18 Uhr gestattet. Ausgenommen davon sind Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
> Vollständige Allgemeinverfügung (Stand: 19.3.2020)
Die Kollegen der Tageszeitungen Aachener Zeitung und Aachener Nachrichten bieten in ihrem Liveblog aktuelle Informationen für Aachen, die Städteregion, den Nordkreis und das Dreiländereck > mehr Infos
Pressemiteilung des Landes NRW vom 17.3.2020:
„Klare Regeln für den Einzelhandel & die Kommunen! Zur Bekämpfung des #Coronavirus müssen wir möglichst einheitliche Maßnahmen in ganz #NRW sicherstellen. Daher hier die > Konkretisierung des Erlasses für kontaktreduzierende Maßnahmen: Dazu
Die Landesregierung #NRW bittet die Bevölkerung, Besuche im Einzelhandel - wie auch alle anderen sozialen Kontakte - auf das Nötigste zu reduzieren und sich auf Einkäufe des dringenden oder täglichen Bedarfs zu beschränken.
Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen treffen.“
Weitere Infos: www.land.nrw/corona
FAQ-Liste des Robert-Koch-Instituts zu Corona, z. B. zu Schutzmöglichkeiten:
„Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen die Hust- und Niesregeln, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Auch aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden. Generell sollten Menschen, die Atemwegssymptome haben, nach Möglichkeit zu Hause bleiben.“ (RKI, Stand: 11.03.2020)
> mehr Infos
WEITEREMPFEHLEN