6. April 2020


Gastronomie in Zeiten des Corona-Virus - Teil II

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Update 6.4.2020: Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten und Bäckereien sowie der Außengastronomie vor Ort ist ab sofort bis auf Weiteres vollständig untersagt. Ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sogenannte Drive-In Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Seit dem 3.4.2020 dürfen alle Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel in NRW unter Beachtung strenger Infektionsschutzmaßnahmen wieder öffnen: Spezialgeschäfte für Delikatessen oder Süßwaren, der Weinfachhandel, Teeläden und ähnliche Lebensmittelverkaufsstellen fallen unter diese Regelung, Eiscafés und Konditoreien dürfen ebenfalls unter strengster Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen einen Außer-Haus-Verkauf betreiben-